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   VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 2/96   

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VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 2/96 (https://dejure.org/1997,4660)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 17.12.1997 - VerfGH 2/96 (https://dejure.org/1997,4660)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 2/96 (https://dejure.org/1997,4660)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1998, 591
  • JR 1999, 317
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 2/96
    Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: 6VerfGE 84, 133, 146; 92, 140, 150; NJW 1997, S. 2307, 2308).

    Zur charakterlichen Eignung im Sinne von Art. 13 VvB 1950 gehört u.a. auch die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. zu Art. 33 Abs. 2 GG: BVerfGE 92, 140, 151; BVerfG NJW 1997 S. 2307, 2308).

    In besonderer Weise schützt das Grundrecht vor dem Verlangen, Informationen preiszugeben, die den Betreffenden selbst belasten (vgl. zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG, BVerfGE 56, 37, 41 = NJW 1981, S. 1431; BVerfG NJW 1997, S. 2307, 2308).

    Anders als bei der Befragung eines Arbeitnehmers im Rahmen der Entscheidung über die Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses nach den Sonderkündigungstatbeständen des Einigungsvertrages, die einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (vgl. BVerfG NJW 1997, S. 2307, 2308; BVerwG DtZ 1997, S. 140, 141), verneint die Rechtsprechung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG DtZ 1997, S. 143, 144) bei Bewerbern für die Ernennung zu Beamten unter Hinweis auf die Freiwilligkeit der Datenpreisgabe und die ihnen obliegende Darlegungs- und Mitwirkungslast bezüglich des Vorliegens der beamtenrechtlichen Voraussetzungen einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht (vgl. BVerfG LKV 1996, S. 101 zur Darlegungs- und Mitwirkungslast eines kommunalen Wahlbeamten).

    Zu den Gemeinwohlgründen, die eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen können, gehören insbesondere die Belange, denen Art. 13 VvB 1950 mit den Anforderungen an den Zugang zum öffentlichen Dienst Rechnung trägt (vgl. zu Art. 33 Abs. 2 GG: BVerfG NJW 1997 S. 2307, 2308).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 u.a. - (NJW 1997, S. 2307, 2309) dem Fragerecht des öffentlichen Arbeitgebers im Rahmen der Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage der Sonderkündigungstatbestände des Einigungsvertrages Grenzen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen.

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 2/96
    Da eine Abweichung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von divergenzfähigen Entscheidungen anderer Gerichte und damit die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ersichtlich nicht vorlagen, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, daß er das Beschwerdeverfahren durch Rücknahme beendet hat (vgl. Beschluß vom 26. September 1996 - VerfGH 76/95 - BVerfGE 92, 140, 147, 149).

    Zur charakterlichen Eignung im Sinne von Art. 13 VvB 1950 gehört u.a. auch die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. zu Art. 33 Abs. 2 GG: BVerfGE 92, 140, 151; BVerfG NJW 1997 S. 2307, 2308).

    Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur zu prüfen, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen (vgl. zum Bundesverfassungsrecht BVerfGE 84, 192, 195; BVerfGE 92, 140, 152 f.).

    wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls sie erfordern und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist (vgl. BVerfGE 92, 140 ).Erforderlich ist danach, daß die mangelnde Eignung bzw. die politische Einstellung in die Tätigkeit des Arbeitnehmers derart hineinwirkt, daß das Arbeitsverhältnis hierdurch konkret belastet und eine Weiterbeschäftigung aus diesem Grunde unzumutbar ist (vgl BAG.

    2.) Entgegen der Auffassung der Mehrheit ist die Entscheidung unvereinbar mit den vom Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 8. Juli 1997 entwickelten Grundsätzen zum zulässigen Umfang von Fragen nach einer früheren Tätigkeit für das MfS ( NJW 97, Seite 2305 ff) wie auch mit seiner Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Sonderkündigungstatbestände (grundlegend die Entscheidung vom 21. Februar 1995, BVerfGE 92, 140 ff, ferner Beschluß vom 1 Oktober 1997 - 1 BvR 454/95).

  • BVerfG, 15.08.1995 - 2 BvR 2883/93

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels gegenwärtiger Betroffenheit -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 2/96
    Anders als bei der Befragung eines Arbeitnehmers im Rahmen der Entscheidung über die Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses nach den Sonderkündigungstatbeständen des Einigungsvertrages, die einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (vgl. BVerfG NJW 1997, S. 2307, 2308; BVerwG DtZ 1997, S. 140, 141), verneint die Rechtsprechung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG DtZ 1997, S. 143, 144) bei Bewerbern für die Ernennung zu Beamten unter Hinweis auf die Freiwilligkeit der Datenpreisgabe und die ihnen obliegende Darlegungs- und Mitwirkungslast bezüglich des Vorliegens der beamtenrechtlichen Voraussetzungen einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht (vgl. BVerfG LKV 1996, S. 101 zur Darlegungs- und Mitwirkungslast eines kommunalen Wahlbeamten).

    Dies gilt auch für Befragungen im Vorfeld einer beabsichtigten Verbeamtung (vgl. BVerfG LKV 1996, S. 101, 102) und erst recht dann, wenn - wie hier - nicht aus den bekanntgegebenen Daten als solchen sondern aus dem Verhalten des Befragten bei der zulässigen Datenerhebung Konsequenzen hergeleitet werden.

    Die in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (LKV 1996, S. 101, 102) ist für die Frage des Verwertungsverbotes nicht einschlägig.

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 2/96
    In seinen Urteilen vom 8. Juli 1997, betreffend Kündigungen nach den Sonderkündigungstatbeständen des Einigungsvertrages, hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Grundlage in den Sonderkündigungstatbeständen gesehen (BVerfG NJW 97, 2305 f).

    2.) Entgegen der Auffassung der Mehrheit ist die Entscheidung unvereinbar mit den vom Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 8. Juli 1997 entwickelten Grundsätzen zum zulässigen Umfang von Fragen nach einer früheren Tätigkeit für das MfS ( NJW 97, Seite 2305 ff) wie auch mit seiner Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Sonderkündigungstatbestände (grundlegend die Entscheidung vom 21. Februar 1995, BVerfGE 92, 140 ff, ferner Beschluß vom 1 Oktober 1997 - 1 BvR 454/95).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 2/96
    Das in Art. 21 b VvB 1950 geschützte Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, entspricht dem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1, 41; 85, 219, 224).

    a) Indes hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 ) dargelegt, das die Einschränkungen des Rechts des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung einer gesetzlichen Grundlage bedürften, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergäben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspreche (vgl. auch Beschluß vom 10. Februar 1988, DVBl 1988, S. 530 f. und BVerfGE 92, 191 ).

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 2/96
    In besonderer Weise schützt das Grundrecht vor dem Verlangen, Informationen preiszugeben, die den Betreffenden selbst belasten (vgl. zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG, BVerfGE 56, 37, 41 = NJW 1981, S. 1431; BVerfG NJW 1997, S. 2307, 2308).

    3.) Das Problem eines grundsätzlich auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes geltenden Schweige- oder Auskunftsverweigerungsrechts für den Fall der Selbstbezichtigung (vgl. hierzu BVerfGE 56, 37 ) und die Frage der Zweckbindung der allein auf eine zukünftige Verbeamtung abzielenden Datenerhebung - der Anfrage bei dem Bundesbeauftragten und der Befragung des Beschwerdeführers - und ein daraus mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung resultierendes Verwertungsverbot für das bereits bestehende Arbeitsverhältnis werden von der Mehrheit ebenfalls nicht ernsthaft in den Blick genommen.

  • VerfGH Berlin, 26.09.1996 - VerfGH 76/95

    Abweisung einer Kündigungsschutzklage einer an der Charité beschäftigten Ärztin

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 2/96
    11 VvB 1950 steht - soweit er die freie Wahl des Arbeitsplatzes schützt - in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und bleibt neben dieser Grundrechtsgewährung des Grundgesetzes in Kraft (vgl. Beschluß vom 10. November 1993 - VerfGH 78/93 - Beschluß vom 26. September 1996 - VerfGH 76/95 -).

    Da eine Abweichung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von divergenzfähigen Entscheidungen anderer Gerichte und damit die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ersichtlich nicht vorlagen, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, daß er das Beschwerdeverfahren durch Rücknahme beendet hat (vgl. Beschluß vom 26. September 1996 - VerfGH 76/95 - BVerfGE 92, 140, 147, 149).

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92

    Personalienangabe

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 2/96
    a) Indes hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 ) dargelegt, das die Einschränkungen des Rechts des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung einer gesetzlichen Grundlage bedürften, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergäben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspreche (vgl. auch Beschluß vom 10. Februar 1988, DVBl 1988, S. 530 f. und BVerfGE 92, 191 ).
  • BVerfG, 10.02.1988 - 2 BvR 522/87

    Verfassungsmäßigkeit der Sicherheitsüberprüfung eines Beamten durch den

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 2/96
    a) Indes hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 ) dargelegt, das die Einschränkungen des Rechts des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung einer gesetzlichen Grundlage bedürften, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergäben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspreche (vgl. auch Beschluß vom 10. Februar 1988, DVBl 1988, S. 530 f. und BVerfGE 92, 191 ).
  • BVerfG, 01.10.1997 - 1 BvR 454/95

    Kammerentscheidungen zu "Sonderkündigungsvorschriften für den öffentlichen Dienst

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 2/96
    2.) Entgegen der Auffassung der Mehrheit ist die Entscheidung unvereinbar mit den vom Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 8. Juli 1997 entwickelten Grundsätzen zum zulässigen Umfang von Fragen nach einer früheren Tätigkeit für das MfS ( NJW 97, Seite 2305 ff) wie auch mit seiner Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Sonderkündigungstatbestände (grundlegend die Entscheidung vom 21. Februar 1995, BVerfGE 92, 140 ff, ferner Beschluß vom 1 Oktober 1997 - 1 BvR 454/95).
  • BAG, 26.09.1996 - 8 AZR 879/94
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 C 23.96

    Recht der Soldatenr - Entlassung wegen Herbeiführung der Ernennung durch

  • VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93

    Zur Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin bzgl in Anwendung von Bundesrecht

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1319/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer auf Eigenbedarf

  • VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92

    Parteifähigkeit juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Gebilde -

  • BVerwG, 14.11.1996 - 2 B 16.96

    Beamtenrecht - Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe, Herbeiführung der

  • VerfGH Berlin, 19.10.1995 - VerfGH 64/95

    Durch EinigVtr normierte Kürzung der Anwaltsgebühren bei Kanzleisitz in

  • VerfGH Berlin, 10.11.1993 - VerfGH 78/93

    Keine Verletzung der Berufswahlfreiheit durch kammergerichtliche Ablehnung des

  • VerfGH Berlin, 12.10.1994 - VerfGH 53/94

    Abweisung einer Kündigungsschutzklage einer Lehrerin aufgrund Falschbeantwortung

  • VerfGH Berlin, 10.02.2009 - VerfGH 132/08

    Akteneinsicht Dritter in strafprozessuale Ermittlungsakten

    Es entspricht dem im Grundgesetz gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 2/96 - LVerfGE 7, 26 und 21. März 2003 - VerfGH 112/02 - LVerfGE 14, 74 ; Nachweise der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ohne Fundstelle hier und im Folgenden jeweils im Internet unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).
  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 112/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit des sog. genetischen Fingerabdrucks

    Art. 33 VvB entspricht dem im Grundgesetz gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Beschluß vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 2/96 - LVerfGE 7, 26 zu Art. 21 b VvB a.F.), das aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird, da die freie Entfaltung der Persönlichkeit den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraussetzt (BVerfGE 65, 1 ).
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